Die CLP-Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Mineralienhandel

CLP

Am 16.12.2008 wurde die europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ (Classification, Labelling and Packaging), kurz "CLP", vom Europäischen Parlament verabschiedet. Sie ist am 20.01.2009 in Kraft getreten und gilt seither unmittelbar in der gesamten Europäische Union. Die Verordnung steht für die Öffentlichkeit zum Download bereit:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF
Diese CLP-Verordnung bildet zusammen mit der REACH-Verordnung die Säulen der neuen europäischen Chemikalienpolitik. Kaum wahrgenommen von der deutschen Öffentlichkeit, wurde mit CLP ein neues Gefahreneinstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt, welches auch weitreichende Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete hat; z.B.:

  • Arbeitsschutz (Anpassung von Betriebsanweisungen etc.)
  • Abfallrecht (Einstufung von gefährlichen Abfällen
  • Wasserrecht (Wassergefährdungsklassen)
  • Transportrecht (Gefahrgutvorschriften)
  • Chemikalienrecht (Verwendungsbeschränkungen)

Wie war es früher geregelt?

Bei der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen galten im Handel mit festen chemischen Substanzen bis zum 01.06.2015 die Regeln der europäischen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG). Beide Regelwerke sind in Deutschland im Chemikaliengesetz und in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt worden. In diesen alten Verordnungen sind Mineralien ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Wie ist es jetzt geregelt?

Seit 01.06.2015 sind sowohl die europäische Stoffrichtlinie als auch die Zubereitungsrichtlinie vollständig von der CLP-Verordnung abgelöst worden. Und in der CLP-Verordnung wird keine Ausnahme mehr für natürliche Chemikalien (sprich: Mineralien) gemacht. Deshalb müssen sich Mineralienhändler auf grundlegend neue Kennzeichnungspflichten einstellen.

Verpackung und Kennzeichnung
Vom Lieferanten, d.h. vom Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler sind als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische nun nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken. Ein korrektes Kennzeichnungsetikett, wie es auch beim Versand von giftigen oder gesundheitsschädlichen Mineralien mit der Post außen auf die Verpackung geklebt werden soll, muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung
  • Produktidentifikatoren (CAS-, EINECS-Nr. etc.]
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise
  • Sicherheitshinweise

Welche Minerale sind betroffen?

Wir haben uns in einschlägigen Datenbanken umgesehen und eine Liste von giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen zusammengestellt, die in der Natur in mineralisierter Form vorkommen oder als künstliche Züchtungen als "Kristallstufen" im Mineralienhandel kursieren. Die folgenden, CLP-konformen Angaben stammen aus der GESTIS-Stoffdatenbank der IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung) und wurden vom Autor mit den für den Mineraliensektor relevanten Rubriken "Besondere Gefahrenhinweise" und "Aufbewahrungshinweise" ergänzt. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, deckt aber nach Ansicht des Autors die häufigsten der im Handel angebotenen Minerale mit Gefahrenpotential ab.

SEHR GIFTIG | gut wasserlöslich

* Lopezit wird im Mineralienhandel meist als großkristalline, leuchtend orange- rote Kristallzüchtung angeboten.

 

GIFTIG | schlecht wasserlöslich, kann sich jedoch in gut wasserlösliche, sehr giftige Produkte zersetzen

 

 

GESUNDHEITSSCHÄDLICH | entweder beim Verschlucken (wenn Magensäurelöslich) oder beim Einatmen von Staub

 


* Chalkanthit wird im Mineralienhandel meist als großkristalline, hellblaue Kristallzüchtung angeboten.

 

 

 

 

 

Diese CLP-konformen Informationen sind bei Verkaufsausstellungen (Mineralienbörsen, Märkten, Ladengeschäft, Mineralienhandlung) in unmittelbarer Nähe des betroffenen Minerals aufzustellen und beim Verkauf (dem "In Verkehr bringen") dem Käufer auszuhändigen. Beim Versand von betroffenen Mineralen mittels Post oder Paketdienst sind die Warnhinweise außen am Paket anzubringen, insbesonders bei den als "giftig" oder "sehr giftig" gekennzeichneten Mineralen.

 


Autor: Dipl.-Min. B. Bruder

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